Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TREB HORECALINNEN (TREB)
GEGENÜBER PRIVATKUNDEN, UNTERNEHMEN UND ORGANISATIONEN
Artikel 1: Definitionen
In diesen AGB
1. Werden unter AGB die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden.
2. Gegenseite: Die natürliche oder juristische Person mit der Treb eine Vereinbarung geschlossen hat oder mit der über eine Vereinbarung verhandelt wird.
3. Parteien: Treb Horecalinnen, Aristoteleslaan 123, 1277 AR Huizen, Niederlande, im Folgenden "Treb" genannt und die natürliche oder juristische Person, mit der eine Vereinbarung geschlossen wurde oder eine Verhandlung darüber erfolgt.
Artikel 2: Geltungsbereich der AGB
Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, Absprachen und Vereinbarungen, bei denen Treb eine der Parteien ist.
Artikel 3: Nichtigkeit oder Annullierung (eines Teils) der Bedingungen
1. Eine Nichtigkeit oder Annullierung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB oder einer Bestimmung in den zwischen zwei Parteien geschlossenen Vereinbarungen lässt die weiteren Bestimmungen dieser AGB oder der Vereinbarung unverletzt.
2. Im Fall einer Nichtigkeit oder Annullierung wie in Punkt 1 bestimmt, werden die Parteien für diese Bestimmung eine Regel aufstellen, die dem Zweck dieser Bedingung so weit wie möglich entspricht.
Artikel 4: Kollidierende Vertragsbedingungen
1. Für alle Fälle, in denen auch die Gegenseite auf ihre AGB verweist, schließen beide Parteien das Zutreffen von Artikel 225, Buch 6, des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande (Burgerlijk Wetboek) aus.
2. Im Fall einer wie in Punkt 1 genannten zutreffenden Situation werden stets die unterstehenden AGB unter Ausschluss der Gültigkeit der AGB der Gegenseite gelten.
Artikel 5: Zustandekommen der Vereinbarung
1. Vereinbarungen erfolgen online durch die Akzeptanz dieser AGB.
2. Die einfache Veröffentlichung eines Angebotes, einer Preisangabe, eines Kostenvoranschlags, einer Vorkalkulation oder einer vergleichbaren Mitteilung verpflichtet Treb nicht zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Gegenseite.
Artikel 6: Inhalt der Vereinbarung
1. Für den Inhalt der Vereinbarung ist die Bestätigung des Vereinbarten online durch Treb.
2. Fehlt eine Online-Bestätigung oder Auftragsbestätigung, ist ein von der Gegenseite online akzeptierter Auftrag an Treb für den Inhalt der Vereinbarung ausschlaggebend, es sei denn, Treb hat innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt online Beschwerde gegen den Inhalt bei der Gegenseite eingereicht.
Artikel 7: Vorzeitige Auflösung der Vereinbarung
1. Treb ist berechtigt, die Vereinbarung mit der Gegenseite aufzulösen noch bevor die aus der Vereinbarung hervorgehenden Forderungen fällig werden, falls Umstände bekannt werden, die befürchten lassen, dass die Gegenseite ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
2. Ein Beispiel für die unter Punkt 1 genannten Umstände ist eine Situation, in der Treb nach Zustandekommen der Vereinbarung bekannt wird, dass die Gegenseite zuvor der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht ausreichend nachgekommen ist.
Artikel 8: Dauer der Vereinbarung
1. Falls von den Parteien nicht anders vereinbart, werden alle Vereinbarungen einmalig geschlossen.
Artikel 9: Kündigung, Auflösung und Beendigung der Vereinbarung
1. Zur Beendigung einer Vereinbarung ist eine online belegbare Kündigung erforderlich. Die Kündigung seitens des Auftraggebers muss bis maximal 30 Minuten nach Abschluss der Vereinbarung erfolgen.
2. Eine zwischenzeitliche Kündigung, bzw. Vertragsauflösung ist nur dann möglich, wenn eine der beiden Parteien seinen in der Vereinbarung festgelegten Pflichten offensichtlich nicht ausreichend nachkommt. Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei ihren Pflichten nicht ausreichend nachkommt, muss sie dieses der Gegenpartei per E-Mail mitteilen. Die Gegenpartei hat dann 14 Tage lang die Gelegenheit, ihren Verpflichtungen angemessen nachzukommen. Erfüllt sie ihre Verpflichtungen auch in diesem Zeitraum nicht in ausreichendem Maß, kann die Vereinbarung ganz oder teilweise gekündigt, bzw. aufgelöst werden, es sei denn, dass die Nichterfüllung der Pflichten aufgrund ihrer besonderen Art oder ihrer geringen Bedeutung eine solche Kündigung bzw. Vertragsauflösung mit ihren Folgen nicht rechtfertigt.
3. Eine Kündigung bzw. Vertragsauflösung ist in jedem Fall unberechtigt, bei
• Unvermeidlichen Abweichungen bei der Qualität, Farbe, Herstellung und dergleichen sowie das Einlaufen der Waren.
• Schäden, die durch das Umstellen oder Aufhängen mechanischer Geräte entstehen, sofern Treb alle normalen Vorsorgemaßnahmen beachtet hat;
• Schäden, die durch die Demontage von Waren oder mechanischer Geräte entstehen;
• Schäden, die durch fehlerhafte Informationen der Gegenseite entstehen.
1. Die Vereinbarung endet ohne vorausgehende Kündigung:
1. Wenn eine der beiden Parteien, geschäftlich als natürliche Person oder im Namen einer Einzel-AG handelnd, verstirbt;
2. Im Fall einer Betriebsstillegung, Liquidation und im Moment der Aufnahme eines Vergleichsverfahrens bei Zahlungsforderung(en), bzw. Konkurs einer der beiden Parteien.
Artikel 10: Bezahlung, Verrechnung, Sicherheit
1. Ist die Gegenseite mit einem in Rechnung gestellten Betrag nicht einverstanden, wird sie Treb unverzüglich und spätestens innerhalb eines Zahlungszeitraumes von sieben Tagen schriftlich darüber informieren. Andernfalls gilt der in Rechnung gestellte Betrag als akzeptiert.
2. Bei Überschreitung des Zahlungstermins ist die Gegenseite säumig ohne dass dafür eine vorausgehende Mahnung oder Warnung erforderlich ist. Bei jeder Überschreitung des Zahlungstermins wird die Gegenseite über den offenen Betrag und die erhobenen Zinsen informiert, die gleich dem allgemeinen Jahreszinssatz plus eines Zuschlags von 2 Prozentpunkten ist. Zinsen werden pro Tag berechnet, wobei ein Teiltag als ganzer Tag berechnet wird.
3. Jede Überschreitung eines Zahlungstermins entbindet Treb sofort und ohne vorausgehende schriftliche Ankündigung von allen Pflichten gegenüber der Gegenseite.
4. Bei ausbleibender oder verspäteter Zahlung ist die Gegenseite neben der Zahlung der offenen Beträge und der darauf anfallenden Zinsen auch zur Vergütung aller außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten, darunter der Kosten für Anwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassofirmen, verpflichtet. Die Mindestsumme beträgt 300,00€ für jeden Monat in dem Zahlungen ausbleiben.
5. Jedwede Verrechnung seitens der Gegenseite, aus welchem Grund auch immer, wird ausgeschlossen. Die von der Gegenseite geleisteten Zahlungen werden zunächst zur Zahlung der fälligen Zinsen herangezogen und anschließend zur Begleichung der ältesten unbezahlten Rechnungen, auch wenn die Gegenseite die Bezahlung einer Rechnung jüngeren Datums anmeldet.
6. Die Gegenseite ist verpflichtet, auf die erste Anfrage von Treb Sicherheiten anzubieten, die eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus der Vereinbarung garantieren.
7. Zahlungen können per Ideal (bevorzugt), Kreditkarte, PayPal und auch Rechnung geleistet werden.
Artikel 11: Haftung
1. Treb haftet nicht für von der Gegenseite oder von Dritten verursachte oder zu verursachende Schäden jedweder Art und jedweden Umfangs in Zusammenhang mit oder hervorgehend aus der Erfüllung der Vereinbarung oder im Verzug derselben bleibend, es sei denn es handelt es sich um Absicht oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Sofern Treb aus welchem Grund auch immer gegenüber der Gegenseite haftbar gemacht werden kann, ist diese Haftung pro Schadensfall/Ereignis auf den Betrag beschränkt, der in Zusammenhang mit dieser Haftung aufgrund der Versicherungsbedingungen durch die Versicherung von Treb gezahlt wird. Eine Reihe zusammenhängender Schadensfälle/Ereignisse gilt dabei als ein Schadensfall/Ereignis. Fehlt seitens Treb eine entsprechende Versicherung, ist die Haftung begrenzt auf den höchsten im Rahmen der Rechnung der erbrachten Leistung bestimmten Gegenwert (exklusive Mehrwertsteuer).
3. Wird Treb von einem Dritten für Schäden haftbar gemacht, für die Treb der Vereinbarung mit der Gegenseite folgend nicht haftbar ist, wird die Gegenseite Treb entsprechend vor den Ansprüchen Dritter schützen.
4. Die Gegenseite wird Waren von Treb, die ihr im Rahmen der Ausübung der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig behandeln und alle mit ihnen verbundenen Risiken tragen. Die Gegenseite ist, sofern aufgefordert, verpflichtet, eine Versicherung gegen diese Risiken abzuschließen und kann von Treb für den Verlust oder die Beschädigung der Waren aus welchen Gründen auch immer, haftbar gemacht werden.
Artikel 12: Reklamationen
1. Ist die Gegenseite der Ansicht, dass Treb seinen aus der Vereinbarung hervorgehenden Verpflichtungen auf irgendeine Weise nicht nachkommt, muss sie Treb sofort, jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden des Mangels, bzw. sieben Tagen nachdem es möglich gewesen ist, diesen Mangel zu erkennen, schriftlich über diesen Mangel zu informieren. Zu einem späteren Zeitpunkt ist keine Reklamation des Mangels mehr möglich.
2. Abweichend von Punkt 1 müssen Beschwerden bezüglich der Behandlung der von der Gegenseite gelieferten Waren, bzw. der Qualität der von Treb an die Gegenseite vermieteten Waren, innerhalb von zwei Tagen nachdem die Waren an die Gegenseite ausgeliefert wurden, deren Behandlung bzw. Qualität nicht den Regeln der Vereinbarung entsprechen, bei Treb schriftlich bekannt gemacht werden.
3. Reklamationen entbinden die Gegenseite nicht von ihren Zahlungsverpflichtungen.
4. In der Branche als zulässig betrachtete oder unvermeidliche Abweichungen in der Qualität der gelieferten Waren bzw. Dienstleistungen sind keine Grundlage für Reklamationen, die Auflösung der Vereinbarung oder Schadenersatzforderungen.
Artikel 13: Höhere Gewalt
1. Ergänzend zu den Bestimmungen in Artikeln 9 und 11 dieser AGB gilt, dass von Treb verursachte Mängel, die nicht von Treb verschuldet wurden oder Treb rechtlich oder durch andere Regelungen zur Last gelegt werden, der Gegenseite kein Recht zur Auflösung der Vereinbarung oder zu Schadenersatzforderungen geben.
2. Die Situationen, auf die Punkt 1 Bezug nimmt, umfassen Betriebsstörungen, Streikaktionen im Betrieb und durch Gewerkschaften, krankheitsbedingte Ausfälle des Personals bei Treb, Störungen oder Einschränkungen bei der Lieferung von Energie und Arbeitsmaterialien, Störungen im Warenverkehr, Feuer, Explosionen, Schäden, Vandalismus, Mobilisierung, Unruhen, Krieg, Ausfuhrbeschränkungen, sowie alle anderen von Regierungen getroffene Maßnahmen, die die Ausführung der Vereinbarung ganz oder teilweise behindern, Frost, Sturm oder Unwetter, Überflutungen, jedwede Verhinderung Dritter, die – sofern nicht von Treb gebeten – bei der Ausführung der Vereinbarung bezogen sind, Mängel bei Hilfspersonal, Maschinenschaden, sowie die gesamte oder teilweise Vernichtung der zur Ausführung der Vereinbarung erforderlichen Waren oder andere Unfälle. Dies gilt auch für Betriebe, die Treb zur Ausführung der Vereinbarung einbezogen hat.
Artikel 14: Eigentumsrechte von Treb
1. Alle von Treb an die Gegenseite gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Treb.
2. Es ist der Gegenseite nicht gestattet, die ihr von Treb gelieferten Waren auf irgendeine Weise zu entfremden, einer Überprüfung zu entziehen, zur Erfüllung von Sicherheiten gegenüber Dritten zu verwenden, weiter zu vermieten oder in irgendeiner anderen Form Dritten zu überlassen.
3. Zur Nutzung überlassene bzw. vermietete Waren müssen bewegliche Güter bleiben.
Artikel 15: Versicherung
1. Die Gegenseite ist verpflichtet, die von Treb gelieferten Waren vollständig gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern.
Artikel 16: Streitigkeiten
1. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist das jeweilige Landgericht am Ort der Niederlassung von Treb zuständig.
2. Abweichend von Punkt 1 wird bei allen Fällen, in denen es sich um Streitigkeiten bezüglich der Qualität der von Treb an die Gegenseite vermieteten Waren oder bezüglich der Behandlung der von der Gegenseite gelieferten Waren, zunächst eine bindende Empfehlung in Form eines durch einen Sachkundigen erstellten Berichtes ausgesprochen.
Artikel 17: Anwendbares Recht
Auf alle rechtlichen Fragen zwischen Treb und der Gegenseite ist die niederländische Rechtsprechung anzuwenden.
Siehe auch unsere Datenschutzerklärung
(Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen können Sie sich hier als PDF-Datei herunterladen.)
GEGENÜBER PRIVATKUNDEN, UNTERNEHMEN UND ORGANISATIONEN
Artikel 1: Definitionen
In diesen AGB
1. Werden unter AGB die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden.
2. Gegenseite: Die natürliche oder juristische Person mit der Treb eine Vereinbarung geschlossen hat oder mit der über eine Vereinbarung verhandelt wird.
3. Parteien: Treb Horecalinnen, Aristoteleslaan 123, 1277 AR Huizen, Niederlande, im Folgenden "Treb" genannt und die natürliche oder juristische Person, mit der eine Vereinbarung geschlossen wurde oder eine Verhandlung darüber erfolgt.
Artikel 2: Geltungsbereich der AGB
Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, Absprachen und Vereinbarungen, bei denen Treb eine der Parteien ist.
Artikel 3: Nichtigkeit oder Annullierung (eines Teils) der Bedingungen
1. Eine Nichtigkeit oder Annullierung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB oder einer Bestimmung in den zwischen zwei Parteien geschlossenen Vereinbarungen lässt die weiteren Bestimmungen dieser AGB oder der Vereinbarung unverletzt.
2. Im Fall einer Nichtigkeit oder Annullierung wie in Punkt 1 bestimmt, werden die Parteien für diese Bestimmung eine Regel aufstellen, die dem Zweck dieser Bedingung so weit wie möglich entspricht.
Artikel 4: Kollidierende Vertragsbedingungen
1. Für alle Fälle, in denen auch die Gegenseite auf ihre AGB verweist, schließen beide Parteien das Zutreffen von Artikel 225, Buch 6, des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande (Burgerlijk Wetboek) aus.
2. Im Fall einer wie in Punkt 1 genannten zutreffenden Situation werden stets die unterstehenden AGB unter Ausschluss der Gültigkeit der AGB der Gegenseite gelten.
Artikel 5: Zustandekommen der Vereinbarung
1. Vereinbarungen erfolgen online durch die Akzeptanz dieser AGB.
2. Die einfache Veröffentlichung eines Angebotes, einer Preisangabe, eines Kostenvoranschlags, einer Vorkalkulation oder einer vergleichbaren Mitteilung verpflichtet Treb nicht zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Gegenseite.
Artikel 6: Inhalt der Vereinbarung
1. Für den Inhalt der Vereinbarung ist die Bestätigung des Vereinbarten online durch Treb.
2. Fehlt eine Online-Bestätigung oder Auftragsbestätigung, ist ein von der Gegenseite online akzeptierter Auftrag an Treb für den Inhalt der Vereinbarung ausschlaggebend, es sei denn, Treb hat innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt online Beschwerde gegen den Inhalt bei der Gegenseite eingereicht.
Artikel 7: Vorzeitige Auflösung der Vereinbarung
1. Treb ist berechtigt, die Vereinbarung mit der Gegenseite aufzulösen noch bevor die aus der Vereinbarung hervorgehenden Forderungen fällig werden, falls Umstände bekannt werden, die befürchten lassen, dass die Gegenseite ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
2. Ein Beispiel für die unter Punkt 1 genannten Umstände ist eine Situation, in der Treb nach Zustandekommen der Vereinbarung bekannt wird, dass die Gegenseite zuvor der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht ausreichend nachgekommen ist.
Artikel 8: Dauer der Vereinbarung
1. Falls von den Parteien nicht anders vereinbart, werden alle Vereinbarungen einmalig geschlossen.
Artikel 9: Kündigung, Auflösung und Beendigung der Vereinbarung
1. Zur Beendigung einer Vereinbarung ist eine online belegbare Kündigung erforderlich. Die Kündigung seitens des Auftraggebers muss bis maximal 30 Minuten nach Abschluss der Vereinbarung erfolgen.
2. Eine zwischenzeitliche Kündigung, bzw. Vertragsauflösung ist nur dann möglich, wenn eine der beiden Parteien seinen in der Vereinbarung festgelegten Pflichten offensichtlich nicht ausreichend nachkommt. Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei ihren Pflichten nicht ausreichend nachkommt, muss sie dieses der Gegenpartei per E-Mail mitteilen. Die Gegenpartei hat dann 14 Tage lang die Gelegenheit, ihren Verpflichtungen angemessen nachzukommen. Erfüllt sie ihre Verpflichtungen auch in diesem Zeitraum nicht in ausreichendem Maß, kann die Vereinbarung ganz oder teilweise gekündigt, bzw. aufgelöst werden, es sei denn, dass die Nichterfüllung der Pflichten aufgrund ihrer besonderen Art oder ihrer geringen Bedeutung eine solche Kündigung bzw. Vertragsauflösung mit ihren Folgen nicht rechtfertigt.
3. Eine Kündigung bzw. Vertragsauflösung ist in jedem Fall unberechtigt, bei
• Unvermeidlichen Abweichungen bei der Qualität, Farbe, Herstellung und dergleichen sowie das Einlaufen der Waren.
• Schäden, die durch das Umstellen oder Aufhängen mechanischer Geräte entstehen, sofern Treb alle normalen Vorsorgemaßnahmen beachtet hat;
• Schäden, die durch die Demontage von Waren oder mechanischer Geräte entstehen;
• Schäden, die durch fehlerhafte Informationen der Gegenseite entstehen.
1. Die Vereinbarung endet ohne vorausgehende Kündigung:
1. Wenn eine der beiden Parteien, geschäftlich als natürliche Person oder im Namen einer Einzel-AG handelnd, verstirbt;
2. Im Fall einer Betriebsstillegung, Liquidation und im Moment der Aufnahme eines Vergleichsverfahrens bei Zahlungsforderung(en), bzw. Konkurs einer der beiden Parteien.
Artikel 10: Bezahlung, Verrechnung, Sicherheit
1. Ist die Gegenseite mit einem in Rechnung gestellten Betrag nicht einverstanden, wird sie Treb unverzüglich und spätestens innerhalb eines Zahlungszeitraumes von sieben Tagen schriftlich darüber informieren. Andernfalls gilt der in Rechnung gestellte Betrag als akzeptiert.
2. Bei Überschreitung des Zahlungstermins ist die Gegenseite säumig ohne dass dafür eine vorausgehende Mahnung oder Warnung erforderlich ist. Bei jeder Überschreitung des Zahlungstermins wird die Gegenseite über den offenen Betrag und die erhobenen Zinsen informiert, die gleich dem allgemeinen Jahreszinssatz plus eines Zuschlags von 2 Prozentpunkten ist. Zinsen werden pro Tag berechnet, wobei ein Teiltag als ganzer Tag berechnet wird.
3. Jede Überschreitung eines Zahlungstermins entbindet Treb sofort und ohne vorausgehende schriftliche Ankündigung von allen Pflichten gegenüber der Gegenseite.
4. Bei ausbleibender oder verspäteter Zahlung ist die Gegenseite neben der Zahlung der offenen Beträge und der darauf anfallenden Zinsen auch zur Vergütung aller außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten, darunter der Kosten für Anwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassofirmen, verpflichtet. Die Mindestsumme beträgt 300,00€ für jeden Monat in dem Zahlungen ausbleiben.
5. Jedwede Verrechnung seitens der Gegenseite, aus welchem Grund auch immer, wird ausgeschlossen. Die von der Gegenseite geleisteten Zahlungen werden zunächst zur Zahlung der fälligen Zinsen herangezogen und anschließend zur Begleichung der ältesten unbezahlten Rechnungen, auch wenn die Gegenseite die Bezahlung einer Rechnung jüngeren Datums anmeldet.
6. Die Gegenseite ist verpflichtet, auf die erste Anfrage von Treb Sicherheiten anzubieten, die eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus der Vereinbarung garantieren.
7. Zahlungen können per Ideal (bevorzugt), Kreditkarte, PayPal und auch Rechnung geleistet werden.
Artikel 11: Haftung
1. Treb haftet nicht für von der Gegenseite oder von Dritten verursachte oder zu verursachende Schäden jedweder Art und jedweden Umfangs in Zusammenhang mit oder hervorgehend aus der Erfüllung der Vereinbarung oder im Verzug derselben bleibend, es sei denn es handelt es sich um Absicht oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Sofern Treb aus welchem Grund auch immer gegenüber der Gegenseite haftbar gemacht werden kann, ist diese Haftung pro Schadensfall/Ereignis auf den Betrag beschränkt, der in Zusammenhang mit dieser Haftung aufgrund der Versicherungsbedingungen durch die Versicherung von Treb gezahlt wird. Eine Reihe zusammenhängender Schadensfälle/Ereignisse gilt dabei als ein Schadensfall/Ereignis. Fehlt seitens Treb eine entsprechende Versicherung, ist die Haftung begrenzt auf den höchsten im Rahmen der Rechnung der erbrachten Leistung bestimmten Gegenwert (exklusive Mehrwertsteuer).
3. Wird Treb von einem Dritten für Schäden haftbar gemacht, für die Treb der Vereinbarung mit der Gegenseite folgend nicht haftbar ist, wird die Gegenseite Treb entsprechend vor den Ansprüchen Dritter schützen.
4. Die Gegenseite wird Waren von Treb, die ihr im Rahmen der Ausübung der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig behandeln und alle mit ihnen verbundenen Risiken tragen. Die Gegenseite ist, sofern aufgefordert, verpflichtet, eine Versicherung gegen diese Risiken abzuschließen und kann von Treb für den Verlust oder die Beschädigung der Waren aus welchen Gründen auch immer, haftbar gemacht werden.
Artikel 12: Reklamationen
1. Ist die Gegenseite der Ansicht, dass Treb seinen aus der Vereinbarung hervorgehenden Verpflichtungen auf irgendeine Weise nicht nachkommt, muss sie Treb sofort, jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden des Mangels, bzw. sieben Tagen nachdem es möglich gewesen ist, diesen Mangel zu erkennen, schriftlich über diesen Mangel zu informieren. Zu einem späteren Zeitpunkt ist keine Reklamation des Mangels mehr möglich.
2. Abweichend von Punkt 1 müssen Beschwerden bezüglich der Behandlung der von der Gegenseite gelieferten Waren, bzw. der Qualität der von Treb an die Gegenseite vermieteten Waren, innerhalb von zwei Tagen nachdem die Waren an die Gegenseite ausgeliefert wurden, deren Behandlung bzw. Qualität nicht den Regeln der Vereinbarung entsprechen, bei Treb schriftlich bekannt gemacht werden.
3. Reklamationen entbinden die Gegenseite nicht von ihren Zahlungsverpflichtungen.
4. In der Branche als zulässig betrachtete oder unvermeidliche Abweichungen in der Qualität der gelieferten Waren bzw. Dienstleistungen sind keine Grundlage für Reklamationen, die Auflösung der Vereinbarung oder Schadenersatzforderungen.
Artikel 13: Höhere Gewalt
1. Ergänzend zu den Bestimmungen in Artikeln 9 und 11 dieser AGB gilt, dass von Treb verursachte Mängel, die nicht von Treb verschuldet wurden oder Treb rechtlich oder durch andere Regelungen zur Last gelegt werden, der Gegenseite kein Recht zur Auflösung der Vereinbarung oder zu Schadenersatzforderungen geben.
2. Die Situationen, auf die Punkt 1 Bezug nimmt, umfassen Betriebsstörungen, Streikaktionen im Betrieb und durch Gewerkschaften, krankheitsbedingte Ausfälle des Personals bei Treb, Störungen oder Einschränkungen bei der Lieferung von Energie und Arbeitsmaterialien, Störungen im Warenverkehr, Feuer, Explosionen, Schäden, Vandalismus, Mobilisierung, Unruhen, Krieg, Ausfuhrbeschränkungen, sowie alle anderen von Regierungen getroffene Maßnahmen, die die Ausführung der Vereinbarung ganz oder teilweise behindern, Frost, Sturm oder Unwetter, Überflutungen, jedwede Verhinderung Dritter, die – sofern nicht von Treb gebeten – bei der Ausführung der Vereinbarung bezogen sind, Mängel bei Hilfspersonal, Maschinenschaden, sowie die gesamte oder teilweise Vernichtung der zur Ausführung der Vereinbarung erforderlichen Waren oder andere Unfälle. Dies gilt auch für Betriebe, die Treb zur Ausführung der Vereinbarung einbezogen hat.
Artikel 14: Eigentumsrechte von Treb
1. Alle von Treb an die Gegenseite gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Treb.
2. Es ist der Gegenseite nicht gestattet, die ihr von Treb gelieferten Waren auf irgendeine Weise zu entfremden, einer Überprüfung zu entziehen, zur Erfüllung von Sicherheiten gegenüber Dritten zu verwenden, weiter zu vermieten oder in irgendeiner anderen Form Dritten zu überlassen.
3. Zur Nutzung überlassene bzw. vermietete Waren müssen bewegliche Güter bleiben.
Artikel 15: Versicherung
1. Die Gegenseite ist verpflichtet, die von Treb gelieferten Waren vollständig gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern.
Artikel 16: Streitigkeiten
1. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist das jeweilige Landgericht am Ort der Niederlassung von Treb zuständig.
2. Abweichend von Punkt 1 wird bei allen Fällen, in denen es sich um Streitigkeiten bezüglich der Qualität der von Treb an die Gegenseite vermieteten Waren oder bezüglich der Behandlung der von der Gegenseite gelieferten Waren, zunächst eine bindende Empfehlung in Form eines durch einen Sachkundigen erstellten Berichtes ausgesprochen.
Artikel 17: Anwendbares Recht
Auf alle rechtlichen Fragen zwischen Treb und der Gegenseite ist die niederländische Rechtsprechung anzuwenden.
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